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Hessisches Schulgesetz
(Schulgesetz - HSchG -)
§ 18 Vorklassen und Eingangsstufen
(1) In Vorklassen und Eingangsstufen wird in besonderem Maße dem unterschiedlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand der Kinder Rechnung getragen. Durch die Verbindung von sozialpädagogischen und unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen wird der Übergang in die Grundschule erleichtert.
(2) In Vorklassen können Kinder aufgenommen werden, die bei Beginn der Schulpflicht körperlich, geistig oder seelisch noch nicht so weit entwickelt sind, um am Unterricht mit Erfolg teilnehmen zu können, und deshalb nach § 58 Abs. 3 zurückgestellt worden sind. (…)
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Die Vorklassenarbeit ist gekennzeichnet durch kleine Lerngruppen, starke individuelle Förderung und erzieherische Schwerpunkte unter besonderer Einbeziehung der Eltern.
Für die Arbeit in der Vorklasse gibt es folgende Arbeitsschwerpunkte:
Die Vorklasse der Nordschule Groß-Gerau wird von einer Sozialpädagogin geleitet. Diese ist feste Bezugsperson für Ihr Kind. Die Sozialpädagogin entwickelt für jedes Kind einen individuellen Förderplan, der im Laufe des Schuljahres immer wieder ergänzt wird und mit einem Abschlussbericht endet.
Ziel der Vorklassenarbeit ist es, die Lernfähigkeit Ihres Kindes anzuregen und zu entfalten, seine Schulfähigkeit zu entwickeln und Verhaltensweisen zu fördern, die für das Lernen im Anfangsunterricht und in der Gruppe notwendig sind.